Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Regelungen


1 Anwendungsbereich und Geltung 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Aufträgen und Dienstleistungen zwischen den Kundinnen und Kunden (im folgenden «Kunden») und der PAWECO GmbH Internet & Computer Services (nachfolgend «PAWECO»), für die Beschaffung von Hard- und Software, für IT-Projekte und -Services sowie für die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen.
Die AGB sind integrierender Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge zwischen dem Kunden und der PAWECO.

2 Angebot/ Vertragsschluss 

PAWECO unterbreitet dem Kunden in der Regel ein Angebot in Form eines Realisierungsvorschlages, welcher auf einem detaillierten Briefing des Kunden beruht.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt PAWECO während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum des Angebots an dieses gebunden.

Kleine Aufträge können auch per E-Mail oder telefonisch geschlossen werden.

3 Vergütung und Zahlungsbedingungen 

PAWECO erbringt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ihre Leistungen zu den vereinbarten Stundenansätzen nach Aufwand. Die Preise und Zahlungsmodalitäten für die vom Kunden bezogenen Dienstleistungen sind in den jeweiligen Angeboten bzw. den Vertragsdokumenten (inkl. allfälligen Anhängen) geregelt. Sofern keine Vertragsdokumente vorhanden sind, gelten die Preise gemäss den üblichen Stunden-Ansätzen von PAWECO. Steuern und Abgaben, die auf Abschluss oder Erfüllung dieses Auftrages erhoben werden, bzw. deren Erhöhung, gehen zu Lasten des Kunden.

Sämtliche Preise verstehen sich netto, ohne Skontoabzug in Schweizer Währung.

Bei grösseren Aufträgen ist PAWECO berechtigt, Voraus-, Akontozahlung oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Die Rechnungen sind bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum zu zahlen. Fehlt ein solches, so sind sie innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu bezahlen. Sofern gegen die Rechnung bis zum Fälligkeitstermin keine Einwände erhoben werden, gilt die Rechnung als genehmigt. Bei Zahlungsverzug behält sich PAWECO das Recht vor, die Dienstleistungen zu unterbrechen oder nach weiterer Fristsetzung den Auftrag zu beenden. Die dadurch entstehenden Schäden und Kosten sind vom Kunden zu tragen.

Die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und PAWECO hat Anspruch auf 15% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens.

Beschaffung von Hard- und Software 

4 Lieferung 

Die Angabe von Lieferzeiten und -terminen erfolgt für die PAWECO grundsätzlich freibleibend. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Auftragsbestätigung, nie jedoch vor Klärung aller technischen Einzelheiten.

Betriebsstörungen, insbesondere Nichtbelieferung bzw. verzögerte Belieferung durch Vertragspartner der PAWECO und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PAWECO unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden zur Verlängerung der Lieferfristen und/oder Aufhebung der Lieferverpflichtung.

5 Eigentum 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Produkte und Leistungen Eigentum von PAWECO und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

Der Kunde wird alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von PAWECO weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

IT-Projekte, Consulting Services 

6 Zusammenarbeit 

Sowohl PAWECO wie auch der Kunde haben für IT-Projekte Projektverantwortliche zu benennen.

Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Probleme oder Pflichtverletzungen im Projektverlauf unverzüglich schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen.

Der Kunde ist berechtigt, im Projektteam Änderungen hinsichtlich des vereinbarten Leistungsinhalts zu beantragen (Change Requests). Sofern durch die verlangten Änderungen die vertraglichen Ziele gefährdet werden könnten, ist PAWECO verpflichtet, dies dem Kunden mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Änderungen mit einer zeitlichen Verzögerung und/oder mit Mehraufwand verbunden sind. In diesem Fall ist PAWECO verpflichtet, auch die voraussichtliche zeitliche Verzögerung und die voraussichtlichen Mehraufwendungen mitzuteilen. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, werden diese Mehraufwendungen nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt, auch wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde.

Sollten im Projektverlauf Probleme oder Projektänderungen auftauchen oder können sich die Projektleiter an den Sitzungen nicht einigen, so verpflichten sich beide Parteien, alles zu versuchen, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Ein IT-Projektvertrag endet grundsätzlich mit dessen Erfüllung. Der Kunde kann den IT-Projektvertrag jedoch unter vollständiger Schadloshaltung von PAWECO jederzeit beenden. Die Parteien sind sich einig, dass dabei sämtliche Aufwände von PAWECO vergütet werden müssen, welche PAWECO im Zeitpunkt der Vertragsauflösung durch den Kunden im Hinblick auf die vereinbarungsgemässe Vertragserfüllung bereits getätigt hat. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschliessend, bereits georderte Lizenzen sowie (Personal-) Ressourcen, welche PAWECO für den Kunden bereitgestellt hat und nicht unmittelbar in einem anderen Projekt einsetzen kann. Im IT-Projektvertrag können hiervon abweichende Pauschalbeträge für den Ausstieg bis zu bestimmten Zeitpunkten vorgesehen werden.

7 Mitwirkungspflichten 

Der Kunde ist sich bewusst, dass der Projekterfolg von seinem jeweiligen qualitativ ausreichenden und rechtzeitigen Mitwirken abhängig ist. In diesem Sinne garantiert der Kunde, genügend Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat insbesondere Mitwirkungspflichten bei der Bezeichnung von Kontaktpersonen, bei der Erteilung von Arbeitsanweisungen für den Projektablauf, bei der Spezifikation der Leistungen im konkreten Projekt, bei der Vermittlung des Zugangs zu Daten, Arbeitsplätzen und Gebäuden, sowie bei der Abnahme von (Teil-) Leistungen. Der Kunde ist sich bewusst, dass die Realisierung eines Informatikprojekts betriebsinterne Anpassungen nach sich ziehen kann. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu Mehraufwendungen von PAWECO führen, welche nach den vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten sind.

8 Termine 

Die Parteien halten die projektspezifischen Termine, Meilensteine und Fälligkeiten in einem Terminplan fest.

Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart und so gekennzeichnet wurde.

Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei möglichst frühzeitig mit.

Der Kunde ist verpflichtet, PAWECO über alle betriebsinternen Änderungen, welche die Einhaltung von Terminen beeinträchtigen können, unverzüglich zu orientieren.

9 Abnahme 

Die Parteien legen schriftlich fest, ob eine Abnahme erst am Ende des IT-Projekts (?Gesamtabnahme?) erfolgt, oder ob einzelne Meilensteine einzeln abgenommen werden (?Teilabnahme?). Nach Lieferung/Installation eines Arbeitsergebnisses/Lieferobjektes durch PAWECO folgt eine Abnahmeperiode von einem Monat. Während dieser Frist hat der Kunde die Arbeitsergebnisse auf eventuelle Mängel zu prüfen.

Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.

Zeigen sich bei der Prüfung wesentliche Mängel an Leistungen von PAWECO, wird die Abnahme zurückgestellt. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen verhindert oder unzumutbar behindert wird.

PAWECO beseitigt die Mängel so rasch wie möglich. Darauf wird die Leistung innert Monatsfrist nochmals abgenommen. Zeigen sich keine wesentlichen Mängel mehr, dann ist die Leistung mit Abschluss dieser Prüfung abgenommen.

Gelingt es PAWECO nach zweimaliger Nachbesserung nicht, einen wesentlichen Mangel zu beheben, hat der Kunde ausschliesslich das Recht, auf die Abnahme der nicht korrekt erbrachten Leistung zu verzichten und sich bereits dafür geleistete Zahlungen zurückerstatten zu lassen.

Zeigen sich bei der gemeinsamen Prüfung andere, unwesentliche Mängel, findet die Abnahme gleichwohl statt. Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb des Kunden durch den Mangel nicht verhindert oder unzumutbar behindert wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Nutzung der Lieferprodukte trotz der Mängel einigermassen möglich, die Beeinträchtigung nur kurzfristig ist oder eine Umgehungslösung eingesetzt werden kann.

PAWECO wird die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel innert angemessener Frist beheben. Jeder weitere Anspruch gegenüber PAWECO, insbesondere Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.

Verweigert der Kunde seine Mitwirkung an der Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen. Mit der produktiven Nutzung gilt die Leistung in jedem Fall als abgenommen. Im Weiteren gilt Ziff. 13.

Schlussbestimmungen 

10 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit 

Die Vertragspartner behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

Diese Geheimhaltungspflicht besteht bereits während der Vertragsverhandlungen und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an, solange ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten.

11 Haftung 

PAWECO haftet für seine Mitarbeiter aus gesetzlichen oder vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere Unvermögen, Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubte Handlungen etc.) nur bei Vorliegen von Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Die Haftung für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen oder durch Nicht-Mitarbeiter von PAWECO verursacht worden sind, bleibt ausgeschlossen.
Der Umfang der Haftungsleistung bleibt auf den unmittelbaren Schaden, in jedem Fall aber auf maximal 25% der Vertragssumme (bei wiederkehrenden Leistungen und Services auf max. 25% der jährlichen Vertragssumme) begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare, indirekte und Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter bleibt ausgeschlossen.

In keinem Fall haftet PAWECO für direkte oder indirekte Folgeschäden, die sich aus der Nutzung der im Auftrag erstellten Online-Dienste ergeben.

Für das Verschulden von Subunternehmern haftet PAWECO wie für eigenes.

PAWECO haftet in keinem Fall für Schäden, welche ein Dritter wie beispielsweise der Lieferant von Standardsoftware, verursacht hat.

Aufträge an PAWECO im Zusammenhang mit Erstellung und Unterhalt von Webseiten und anderen Online-Dienstleistungen werden mit grösstmöglicher Sorgfalt und möglichst genau nach den Vorgaben des Auftraggebers ausgeführt. Eine Haftung für fehlerhafte, unrichtige oder unerlaubte Inhalte bleibt dabei ausgeschlossen, weil sie diese nicht überblicken oder im Detail verstehen kann. Dies gilt insbesondere auch für redaktionelle und urheberrechtliche Verantwortlichkeiten, und dies auch wenn PAWECO Inhalte aller Art (Texte, Links, Bilder, Graphiken, Videos etc.) im Auftrag der Auftraggeberin beschafft oder (gänzlich oder teilweise) selber erstellt.

12 Gewährleistung / Vorgehen bei Mängeln 

Der Kunde bestätigt, sich über den genauen Inhalt der von PAWECO angebotenen Produkte und Dienstleistungen ein umfassendes Bild gemacht zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Verantwortung für den Einsatz, für den Gebrauch sowie der damit erzielten Resultate liegt beim Kunden.

PAWECO kann keine Gewähr übernehmen für die Leistungen und Produkte Dritter, welche sie im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistungen empfiehlt.

Mängel an Produkten von Drittherstellern sind von den Drittherstellern zu beheben. Aufwendungen von PAWECO im Zusammenhang mit der Suche und/oder Behebung von Mängeln an Produkten von Drittherstellern werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt, sofern diesbezüglich kein Vertrag (z.B. Supportvertrag) zwischen PAWECO und dem Kunden abgeschlossen wurde.

Beschafft PAWECO für den Kunden Standardsoftware, dann schliesst der Kunde den Lizenzvertrag direkt mit dem Lieferanten der Standardsoftware ab. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Standardsoftware stehen dem Kunden daher nach Massgabe des jeweiligen Lizenzvertrages direkt gegenüber dem Lieferanten zu.

Betreffend Projektleistungen gewährleistet PAWECO, die gemäss Vertrag geschuldeten Leistungen durch angemessen ausgebildetes Fachpersonal und unter Einhaltung der in ihrem Betrieb üblichen Sorgfalt zu erbringen. PAWECO gewährleistet, dass ihre Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen.

13 Geistiges Eigentum 

Ohne ausdrücklich anders lautende Vereinbarung verbleiben sämtliche Schutzrechte an Arbeitsergebnissen bei PAWECO.

Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software zu gewährleisten.

14 Abtretung, Übertragung und Verpfändung 

Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sowie der Vertrag als Ganzes dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder ganz noch teilweise abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Eine solche Zustimmung kann nur aus triftigen Gründen verweigert werden.

15 Vertragsänderungen 

PAWECO behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Über Änderungen der AGB wird der Kunde in geeigneter Form informiert.

16 Gerichtsstand 

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Ohne anders lautende, schriftliche Vereinbarung gilt Zug als Gerichtsstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten.

Hünenberg, im Januar 2016